
Ein Gericht stärkt Barrierefreiheit auf Gehwegen – was das Urteil für Frankfurt und den Streit um Außengastronomie bedeutet, erfährst du hier.
Ein neues Gerichtsurteil sorgt für frischen Wind im Streit um Platz auf Frankfurts Gehwegen – und das betrifft nicht nur parkende Autos, sondern auch die hitzige Debatte rund um Außengastronomie und Barrierefreiheit. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem wegweisenden Urteil vom 23. September 2025 klargestellt: Barrierefreiheit muss bei der Verkehrsplanung zwingend berücksichtigt werden. Für alle, die täglich auf Frankfurts Bürgersteigen unterwegs sind – ob im Rollstuhl, mit Kinderwagen oder Blindenstock – ist das eine richtig gute Nachricht!
Konkret ging es in dem Fall (Aktenzeichen: 7 A 5302/23) darum, dass eine Straßenverkehrsbehörde eine seit 1966 bestehende Erlaubnis zum teilweisen Gehwegparken beendet und ein absolutes Halteverbot eingerichtet hatte. Ein Anwohner klagte dagegen – und verlor. Die Richter gaben der Behörde recht.
Der Grund ist einfach nachvollziehbar: Die betroffenen Gehwege waren bis zu 1,90 Meter breit. Durch das Gehwegparken blieben Fußgängern nur noch zwischen 1,10 und 1,20 Meter Durchgangsbreite. Laut den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) braucht ein Rollstuhlfahrer bei gerader Fahrt rund 1,10 Meter – und in Kurven sogar noch mehr. Blinde Menschen mit Langstock oder Führhund benötigen etwa 1,20 Meter, mit Begleitperson sogar 1,30 Meter. Das Gericht stellte fest: Diese Mindestbreite war schlicht nicht gewährleistet.
Das Urteil macht außerdem unmissverständlich klar: Anwohner haben kein Recht auf einen Parkplatz direkt vor ihrer Wohnung. Städte und Gemeinden können bestehende Parkregelungen jederzeit überprüfen und ändern – vorausgesetzt, es lässt sich nachweisen, dass Menschen mit Behinderung erheblich beeinträchtigt wurden. Gleichzeitig gilt: Auch Betroffene mit Mobilitätseinschränkung haben keinen Anspruch darauf, dass jede einzelne Straße vollständig barrierefrei ist. Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (§ 7 BGG) schreibt vor, dass Maßnahmen zur Barrierefreiheit öffentliche Stellen nicht unverhältnismäßig belasten dürfen.
Für alle, die täglich auf gut passierbare Gehwege angewiesen sind, ist das Signal aus Hannover trotzdem eindeutig: Barrierefreiheit ist keine Kür, sondern Pflicht. Behörden müssen die Verhältnisse vor Ort prüfen – und wer als Betroffener erlebt, dass Gehwegparken den Weg blockiert, sollte sich aktiv an die Straßenverkehrsbehörde wenden.
Die Diskussion um freie Wege auf Frankfurts Bürgersteigen ist längst kein neues Thema. Wie wir in einem früheren Beitrag berichtet haben, protestierten Frankfurter Gastronomen gegen Pläne der Stadt, Außengastronomieflächen zurückzubauen, die während der Corona-Pandemie erweitert worden waren. Neue Regelungen sollten vorschreiben, dass zwischen Außenbestuhlung und Restaurants mindestens drei Meter freizuhalten sind – für viele Betriebe eine existenzielle Bedrohung. Rund zehn Inhaber demonstrierten damals vor dem Planungsamt und betonten, wie wichtig diese Flächen für ihr Überleben sind.
Das Hannoveraner Urteil verleiht der städtischen Forderung nach mehr Platz auf Gehwegen nun juristisches Gewicht: Wenn parkende Autos Rollstuhlfahrern den Weg versperren, dann gelten für Außenbestuhlung dieselben Grundsätze. Der öffentliche Raum gehört allen – und Barrierefreiheit ist dabei kein Verhandlungsgegenstand.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit seinem Urteil einen wichtigen Grundsatz gestärkt: Der Gehweg gehört den Fußgängern – und Menschen mit Behinderung müssen ihn gleichberechtigt und selbstständig nutzen können. Für Frankfurt, wo der Streit um Platz im öffentlichen Raum weiter schwelt, ist das ein klares Signal. Bleibt zu hoffen, dass die Stadt diesen Rückenwind nutzt, um Barrierefreiheit konsequent in die Verkehrsplanung einzubeziehen. Jetzt reinhören und auf dem Laufenden bleiben – bei Radio Frankfurt, dem Sound der Weltstadt!






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