
Mietpreisbremse wird verschärft: Was Justizministerin Hubig plant und wie Mieter schon jetzt gegen überhöhte Mieten vorgehen können.
Die Mieten steigen, der Wohnungsmarkt bleibt angespannt – und jetzt kommt Bewegung in die Politik. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will die Mietpreisbremse deutlich verschärfen. Ihr Ziel: Die Bremse „wirklich scharf zu schalten“. Doch bis ein neues Gesetz in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regeln. Und die bieten schon jetzt mehr Schutz, als viele Mieter ahnen!
Hubig sieht aktuell noch zu viele „Schutzlücken im Mietrecht“. Konkret will sie Vermieter bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse künftig mit Bußgeldern belegen. Besonders im Fokus: möblierte und kurzfristig vermietete Wohnungen. Hier sieht die Ministerin „zu viele Möglichkeiten, die Mietpreisbremse auszuhebeln“. Ein konkreter Gesetzentwurf wird derzeit im Bundestag beraten. Außerdem prüft eine Expertengruppe eine Reform der Regeln gegen Mietwucher. Bis das alles beschlossen ist, gilt aber: nur die bestehenden Regeln zählen.
Bei der Neuvermietung einer bestehenden Wohnung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Nettokaltmiete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Städte und Gemeinden als angespannte Wohnungsmärkte gelten, legen die Bundesländer fest. Wichtig: Die Mietpreisbremse greift nicht automatisch – Mieter müssen selbst aktiv werden. Verwechsle sie außerdem nicht mit der Kappungsgrenze, die Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen begrenzt.
Nicht jede Miete über der Zehn-Prozent-Grenze ist automatisch unzulässig. Diese Ausnahmen gibt es:
Die Verbraucherzentrale und der Deutsche Mieterbund empfehlen, die eigenen Rechte bereits beim Abschluss des Mietvertrags zu prüfen. Sichere zuerst Mietvertrag, Nachträge, Wohnungsanzeige und Schriftverkehr. Dann geht’s ans Prüfen:
Wer davon ausgeht, dass seine Miete zu hoch ist, muss den Vermieter in Textform rügen – per Brief oder E-Mail. Die Rüge sollte die Wohnung, den Mietvertrag und die beanstandete Nettokaltmiete nennen. Ein einfacher Satz reicht grundsätzlich: „Hiermit rüge ich die nach meiner Prüfung überhöhte Nettokaltmiete gemäß § 556g BGB und bitte um Mitteilung, auf welche gesetzliche Ausnahme Sie sich gegebenenfalls berufen.“ Füge deine Berechnung direkt bei, wenn möglich.
Bei Mietverhältnissen seit dem 1. April 2020 gilt: Wer innerhalb der ersten 30 Monate rügt, kann zu viel gezahlte Miete grundsätzlich ab Mietbeginn zurückfordern. Wer später rügt, kann in der Regel nur Beträge ab dem Zugang der Rüge geltend machen. Wichtig: Die Miete niemals eigenmächtig kürzen! Das riskiert Mietrückstände. Lieber die Rüge nachweisbar erklären und die Berechnung fachlich prüfen lassen – zum Beispiel vom Mieterverein, der Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Mietrecht.
Die Mietpreisbremse ist nach aktueller Rechtslage bis Ende 2029 verlängert. Geplante Verschärfungen gelten erst, wenn sie tatsächlich in Kraft treten. Wer also das Gefühl hat, zu viel Miete zu zahlen, sollte nicht auf neue Gesetze warten – sondern jetzt prüfen, rügen und im Zweifel professionelle Hilfe holen. Der Sound der Weltstadt verdient faire Mieten für alle!






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