
Nach einem Gift-Vorfall mit einem Dackel in einem Frankfurter Restaurant klagte der Betreiber gegen Instagram-Kritik – und scheiterte vor dem…
Ein Fall, der Frankfurt aufhorchen lässt: Eine Frau besuchte im Frühjahr 2026 mit ihrem Dackel ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Dabei fraß der Hund Mäuseköder aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Der Dackel musste anschließend in einer Tierklinik behandelt werden. Noch am selben Tag postete die Hundebesitzerin ihre Erfahrungen auf Instagram und einer weiteren Bewertungsplattform – und löste damit einen handfesten Rechtsstreit aus.
Der Betreiber des Restaurants wollte die kritischen Posts nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Gericht. Ihn störte vor allem, dass die Frau das Erlebte als „schockierend“ bezeichnete und von einem „massiven Sicherheits- und Hygieneversagen“ sprach. Außerdem verwendete sie den Begriff „Rattengift“ – dabei hatte der Dackel Mäusegift gefressen. Der Restaurantbesitzer befürchtete, dass Leserinnen und Leser den Eindruck gewinnen könnten, in seinem Betrieb bestünden dauerhafte und strukturelle Sicherheits- und Hygienemängel.
Der Eilantrag landete zunächst beim Frankfurter Landgericht – und dort blitzte der Gastronom ab. Die Richter bewerteten die Aussagen als zulässige, wenn auch emotionalisierte und teils überzeichnete Meinungsäußerungen. Also zog der Restaurantbesitzer weiter zum Frankfurter Oberlandesgericht. Doch auch dort hatte seine Beschwerde keinen Erfolg.
Das Frankfurter Oberlandesgericht stellte klar: Die Frau erwecke mit ihrem Beitrag keineswegs den Eindruck dauerhafter struktureller Mängel. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. „Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle“, hieß es in der Begründung des Senats.
Auch am Begriff „Rattengift“ störten sich die Richter nicht. Da eine tierärztliche Behandlung tatsächlich nötig geworden war, liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Und selbst wenn man das Wort als Tatsachenbehauptung werten würde, wäre diese nicht rechtswidrig – der Restaurantbetreiber habe nicht dargelegt, dass zwischen „Rattengift“, „Mäuseköder“ und „Mäusegift“ ein so grundlegender Unterschied bestehe, dass die Wortwahl als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen sei. Der Unterschied liege nach Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen in Zielsetzung und Dosierung.
Dass die Hundebesitzerin außerdem schrieb, ihr Dackel hätte den Abend nicht überlebt, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, sahen die Richter ebenfalls als zulässige – wenn auch zugespitzte – Meinungsäußerung. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.
Das Urteil zeigt: Wer in Frankfurt ein schlechtes Erlebnis in einem Restaurant macht, darf das auch öffentlich sagen – zumindest dann, wenn es sich um die persönliche Schilderung eines konkreten Vorfalls handelt. Emotionale Sprache, zugespitzte Formulierungen und subjektive Bewertungen sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Für Gastronomiebetriebe im Main-Gebiet ist das eine klare Botschaft: Negative Posts auf Instagram oder Bewertungsplattformen lassen sich in der Regel nicht per Gericht aus der Welt schaffen – solange sich die Kritik auf tatsächliche Erlebnisse bezieht. Umso wichtiger ist es, auf Sicherheit und Hygiene im Betrieb zu achten. Denn der Sound der Weltstadt Frankfurt ist laut – und Bewertungen klingen oft noch lauter.






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