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Drei Monate alt und fast abgeschoben: Gericht stoppt BAMF-Entscheidung

Gericht stoppt Abschiebung eines drei Monate alten Babys und rügt das BAMF scharf. Was hinter dem Fall aus Wiesbaden steckt, liest du jetzt bei Radio Frankfurt.

Redaktion
·
14. Oktober 2026
Bild ist mit Hilfe von KI generiert
Zuletzt aktualisiert: vor 4 Stunden

Ein Baby soll gehen, die Eltern dürfen bleiben – so nicht!

Stellt euch das mal vor: Ein drei Monate altes Baby soll alleine außer Landes, während Mama und Papa in Deutschland bleiben dürfen. Genau das drohte einer Familie aus der Türkei, die in Hessen lebt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben – und zwar mit ziemlich deutlichen Worten an die Adresse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wir sagen euch, was dahintersteckt.

Was war passiert?

Die Eltern des Babys hatten einen Asylantrag gestellt, der vom BAMF abgelehnt wurde. Dagegen klagen sie – und weil diese Klage aufschiebende Wirkung hat, dürfen sie bis zur Entscheidung erstmal in Deutschland bleiben. Für ihre Tochter, die erst hier geboren wurde, lief aber ein eigenes Verfahren. Das BAMF lehnte den Antrag des Babys nach den seit Juni 2026 geltenden verschärften Regeln in einem Schnellverfahren ab, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet. Das Problem: Anders als bei den Eltern verhindert eine Klage bei diesem Schnellverfahren nicht automatisch eine Abschiebung. Im Bescheid stand eine Ausreisefrist von nur einer Woche – für ein drei Monate altes Kind, ohne seine Eltern.

Die Familie zog vor Gericht, und am 25. September 2026 entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden zugunsten des Babys. Wie MiGAZIN berichtet, hat der zuständige Richter im Beschluss mit dem Aktenzeichen 7 L 2405/26.WI.A erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung geäußert.

Klare Ansage vom Gericht

In der Entscheidung wird’s richtig deutlich: „Dass die Antragstellerin als drei Monate altes Kind nicht von den Eltern getrennt werden sollte, liegt auf der Hand.“ Das Gericht verweist auf den besonderen Schutz der Familie durch das Grundgesetz und macht klar: Gerade bei ganz kleinen Kindern wiegt eine Trennung besonders schwer, weil sie oft gar nicht verstehen können, dass eine Trennung vielleicht nur vorübergehend ist.

Doch das Gericht belässt es nicht bei der Entscheidung zum Einzelfall – es rechnet mit dem BAMF grundsätzlich ab. Denn die Rechtsfrage ist laut Gericht längst geklärt: Mehrere Obergerichte haben schon entschieden, dass auch ein vorläufig erlaubter Aufenthalt – also eine Aufenthaltsgestattung während eines laufenden Asylverfahrens – berücksichtigt werden muss, wenn es um Familientrennungen geht. Trotzdem hält das BAMF offenbar an seiner eigenen Linie fest. Das Gericht wird deutlich: „Dass die Beklagte sich weigert, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen, ist für das Gericht unverständlich.“

Der Fall zieht weitere Kreise

Besonders brisant: Laut MiGAZIN findet sich in einer BAMF-Dienstanweisung vom Juni 2026, die über das Portal FragDenStaat öffentlich wurde, genau die Rechtsauffassung, der die Obergerichte widersprechen. Dort steht wörtlich, dass eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründet – und damit zwei unterschiedliche Rechtslagen auf eine Stufe gestellt werden, wie MiGAZIN aufzeigt.

Schon 2024 hatten Gerichte in Niedersachsen und Sachsen anders entschieden, der Hessische Verwaltungsgerichtshof bekräftigte diese Linie im März 2026. Und selbst ein Berufungsversuch des BAMF vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Juni 2026 scheiterte – die Richter dort sahen die Rechtsfrage bereits als geklärt an.

Was bleibt

Der Eilbeschluss aus Wiesbaden ist unanfechtbar. Die Familie kann vorerst zusammenbleiben, während das eigentliche Asylverfahren weiterläuft. Der Fall zeigt aber, wie unterschiedlich Behörde und Gerichte bei einer so sensiblen Frage wie dem Schutz von Familien ticken können. Für Radio Frankfurt bleibt klar: Wir halten euch auf dem Laufenden, wenn sich in der Sache was tut. Das beste Programm im Main-Gebiet – mit den Themen, die euch wirklich bewegen.

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